
§35a EStG Haustür oder §35c EStG: Welche Kosten zählen?
§35a oder §35c EStG für die neue Haustür: Ich zeige, welche Kosten jeweils absetzbar sind, welche Nachweise das Finanzamt verlangt und warum Sie sich für einen Weg entscheiden müssen.
Kurz gesagt: Bei §35a EStG zählt nur der Arbeitslohn, maximal 1.200 Euro Steuerermäßigung, Nachweis über Rechnung und Überweisung. Bei §35c EStG zählen Material und Arbeit zusammen, bis zu 40.000 Euro über drei Jahre, aber nur mit amtlicher Fachunternehmerbescheinigung und Mindestanforderungen an die Tür. Ein Wechsel zwischen beiden Wegen ist für dieselbe Maßnahme nicht möglich – die Entscheidung bindet für den gesamten Förderzeitraum.
Der zentrale Unterschied: Arbeitslohn oder Gesamtkosten
Wer eine neue Aluminium-Haustür einbauen lässt, kann die Kosten über zwei verschiedene Paragraphen im Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzen. Beide schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus. Deshalb lohnt sich der Vergleich, bevor Sie die Rechnung stellen lassen.
Bei §35a EStG (Handwerkerleistungen) ist nur der Arbeitslohn begünstigt, nicht das Material. Das Gesetz formuliert das eindeutig: Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Für die Haustür bedeutet das: Türblatt, Rahmen, Beschläge und Zubehör zählen nicht, wohl aber Montage, Anfahrt und Entsorgung der alten Tür. Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege‑ und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen‑ und Fahrtkosten.
Bei §35c EStG (energetische Maßnahmen) ist das anders: Hier fließen Material und Arbeit gemeinsam in die Berechnung ein. Förderfähig sind die Aufwendungen, die der steuerpflichtigen Person unmittelbar durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahme entstehen. Darunter fallen Aufwendungen für das Material sowie den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen und die fachgerechte Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen sowie die Kosten für die Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch den Energieberater. Berücksichtigt werden die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Das macht §35c EStG bei einer teuren Aluminium-Haustür rechnerisch meist attraktiver – vorausgesetzt, die technischen Anforderungen sind erfüllt und die Bescheinigung liegt vor.
Höchstbeträge, Fristen und Voraussetzungen im Vergleich
Die beiden Regelungen unterscheiden sich nicht nur bei den absetzbaren Kosten, sondern auch bei Prozentsatz, Höchstbetrag und Zeitraum der Steuerermäßigung. Nach §35a EStG gilt: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. Diese Ermäßigung gilt für ein Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wurde.
Nach §35c EStG gilt ein anderer, gestreckter Rhythmus: Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenden zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Zusätzlich gilt eine Altersvoraussetzung für das Gebäude: Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Wichtig für die Haustür: Sie muss technische Mindestanforderungen erfüllen. Die energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) regelt das über Anlage 4 zur Erneuerung von Fenstern oder Außentüren, wobei sich der zulässige Höchstwert auf den Ud-Wert bezieht – die Kennzahl für den Wärmedurchgang der gesamten Tür. Umax bezieht sich auf den UD-Wert. Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten. Entsprechende Nachweise sind zu führen. Den konkreten Zahlenwert für Ihr Bauvorhaben nennt Ihnen das ausführende Fachunternehmen in der Bescheinigung – er richtet sich nach dem Jahr des Maßnahmenbeginns, da die ESanMV mehrfach geändert wurde.
Nachweise: Was das Finanzamt bei §35a wirklich verlangt
Für §35a EStG sind die Nachweisanforderungen vergleichsweise schlank. Das Gesetz verlangt: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bargeld reicht also nicht aus, eine Überweisung schon. Das Bundesfinanzministerium konkretisiert das so: Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet wurde oder die per Lastschrift bzw. Online-Banking überwiesen wurden, gelten ebenfalls als Nachweis. Eine wichtige Erleichterung: Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen kann. Sie müssen Rechnung und Kontoauszug also nicht von sich aus mit der Steuererklärung einreichen, sollten sie aber griffbereit haben.
Ein Punkt wird häufig übersehen: §35a EStG greift nicht, wenn die Maßnahme bereits anderweitig gefördert wurde. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Wer für die Haustür also bereits einen BAFA-Zuschuss beantragt hat, kann für die gleiche Tür keine Handwerkerkosten nach §35a EStG mehr absetzen.
Nachweise: Die Fachunternehmerbescheinigung für §35c
Bei §35c EStG ist der Aufwand für den Nachweis deutlich größer, weil die Steuerermäßigung an eine technische Prüfung gekoppelt ist. Der Gesetzestext macht die Bescheinigung zur zwingenden Voraussetzung: Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung stellt entweder das ausführende Fachunternehmen aus oder eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die energetischen Standards für Gebäude regelt. Die Bescheinigung wird vom ausführenden Fachunternehmen (§ 35c Absatz 1 Satz 7 EStG) oder von einer nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ausstellungsberechtigten Person erteilt.
Seit Anfang 2025 gibt es dafür ein einheitliches Formular: Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Für die mit der Steuererklärung einzureichende Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern ein Muster bereit, das mit einem sogenannten BMF-Schreiben veröffentlicht wird. Anders als bei §35a reicht ein Verweis auf spätere Vorlage nicht: Die Bescheinigung ist dem Finanzamt vorzulegen. Zusätzlich muss die Rechnung bestimmte Pflichtangaben enthalten. Das Gesetz verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Wird in der Bescheinigung nur auf die Rechnung verwiesen, statt die Kosten einzeln aufzuführen, muss diese Rechnung mit eingereicht werden: Es reicht aus, wenn sich die Zuordnung aus der Rechnung des Fachunternehmens ergibt. Wird auf die Rechnung verwiesen, ist diese zusammen mit der Bescheinigung beim Finanzamt einzureichen.
Kein Wechsel zwischen den Fördertöpfen – ein Praxisbeispiel
In der Beratung erlebe ich immer wieder, dass Bauherren beide Förderwege gleichzeitig einplanen wollen: erst §35a EStG für den schnellen Steuerbonus im laufenden Jahr, dann später doch §35c EStG, weil der Steuerermäßigungsbetrag über drei Jahre höher ausfällt. Das funktioniert nicht. Das Bundesfinanzministerium stellt klar: Liegen für die energetische Maßnahme sowohl die Voraussetzungen nach § 10f EStG, § 35a EStG, § 35c EStG als auch für die direkte Förderung (Darlehen/Zuschüsse) vor, ist die steuerpflichtige Person für die jeweilige energetische Maßnahme an die einmal getroffene Entscheidung für den gesamten Förderzeitraum gebunden. Ein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen ist nicht möglich.
Bei einer Montage in der Region Heilbronn hatte ein Bauherr genau dieses Problem: Er hatte im ersten Jahr die Arbeitskosten nach §35a EStG in der Steuererklärung angesetzt, ohne die energetische Bescheinigung anzufordern. Als er im zweiten Jahr auf §35c EStG umsteigen wollte, weil die Gesamtkosten der Tür höher waren als erwartet, lehnte das Finanzamt ab – die Entscheidung für §35a EStG war für die gesamte Maßnahme bindend. Die Lehre daraus: Klären Sie vor der Rechnungsstellung, welcher Weg für Ihre Situation günstiger ist, und fordern Sie die Fachunternehmerbescheinigung von Anfang an an, falls Sie sich für §35c EStG entscheiden. Ein Nachreichen nach Abschluss der Steuererklärung ist deutlich aufwendiger als eine frühzeitige Absprache mit dem Fachunternehmen.
Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass Sie bereits einen BAFA-Zuschuss für die energetische Gebäudehülle erhalten haben: Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Zuschuss und Steuerermäßigung schließen sich für dieselbe Tür gegenseitig aus.
§35a EStG und §35c EStG für die Haustür im Vergleich
| Kriterium | §35a EStG (Handwerkerleistungen) | §35c EStG (energetische Maßnahme) |
|---|---|---|
| Absetzbare Kosten | nur Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten | Material und Arbeit inklusive Umsatzsteuer |
| Steuerermäßigung | 20 % der Aufwendungen | 7 % im 1. und 2. Jahr, 6 % im 3. Jahr |
| Höchstbetrag | 1.200 Euro pro Jahr | bis zu 40.000 Euro über 3 Jahre je Objekt |
| Förderzeitraum | Zahlungsjahr | Abschlussjahr plus zwei weitere Jahre |
| Gebäudealter | keine Vorgabe | älter als 10 Jahre (Baubeginn) |
| Technischer Nachweis | keiner | Fachunternehmerbescheinigung nach amtlichem Muster, Ud-Wert-Anforderung |
| Zahlungsnachweis | Rechnung plus Überweisung, auf Verlangen vorzulegen | Rechnung mit Pflichtangaben, mit Steuererklärung einzureichen |
| Ausschluss | bei öffentlicher Förderung derselben Maßnahme | bei §35a, §10f oder Zuschuss/Darlehen für dieselbe Maßnahme |
Häufige Fragen
Kann ich Material und Montage der Haustür nach §35a EStG absetzen?
Nein. Nach §35a EStG ist nur der Arbeitslohn begünstigt, das Material der Tür bleibt außen vor. Für Material und Arbeit zusammen kommt nur §35c EStG in Frage, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Brauche ich für §35a EStG eine spezielle Bescheinigung vom Fachunternehmen?
Nein. Bei §35a EStG reichen Rechnung und Überweisungsnachweis, die Sie auf Verlangen des Finanzamts vorlegen. Eine amtliche Fachunternehmerbescheinigung wie bei §35c EStG ist nicht vorgesehen.
Kann ich zuerst §35a EStG nutzen und später zu §35c EStG wechseln?
Nein. Die Entscheidung für einen Fördertatbestand bindet Sie für die gesamte Maßnahme und den gesamten Förderzeitraum. Ein Wechsel ist nicht möglich, klären Sie den Weg deshalb vor der Rechnungsstellung.
Gilt §35c EStG auch für eine vermietete Wohnung?
Nein, §35c EStG ist an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gebunden. Vermietete Objekte sind grundsätzlich nicht begünstigt, hier kommen andere steuerliche Regelungen für Werbungskosten in Betracht – lassen Sie sich dazu von einem Steuerberater beraten.
Was passiert, wenn ich für die Haustür bereits einen BAFA-Zuschuss bekommen habe?
Dann scheiden sowohl §35a EStG als auch §35c EStG für dieselbe Maßnahme aus. Öffentliche Zuschüsse und Steuerermäßigung lassen sich nicht kombinieren.
Unser Rat
Entscheiden Sie sich vor der Auftragsvergabe bewusst für einen Förderweg: Bei überwiegendem Fokus auf schnellen, unkomplizierten Steuerbonus ist §35a EStG mit Rechnung und Überweisungsnachweis oft der einfachere Weg. Bei einer hochwertigen, energetisch relevanten Aluminium-Haustür lohnt sich häufig §35c EStG, weil Material und Arbeit zusammen zählen – dafür müssen Sie aber vorab die Fachunternehmerbescheinigung und die Einhaltung des Ud-Werts mit dem Fachunternehmen klären. Sprechen Sie uns vor der Bestellung an: In der Beratung klären wir, welche Nachweise Sie für Ihren Fall brauchen, mit dem Förder-Rechner sehen Sie erste Anhaltspunkte, und bei Selbstmontage hilft die Aufmaßhilfe beim korrekten Aufmaß. Den steuerlichen Einzelfall klärt am Ende immer Ihr Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Nächste Schritte: Kostenlose Beratung anfragen · Förder-Rechner öffnen · Modell im Inotherm-Konfigurator gestalten
Quellen
- § 35a EStG - Einzelnorm – abgerufen am 22.09.2026
- § 35c EStG - Einzelnorm – abgerufen am 22.09.2026
- BMF - Amtliches Einkommensteuer-Handbuch - EStH 2025 - Anhang 27b II – abgerufen am 22.09.2026
- Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG); Musterbescheinigung – abgerufen am 22.09.2026
- Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung des BMF-Schreibens – abgerufen am 22.09.2026
- BMF - EStH 2021 - 2. Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen – abgerufen am 22.09.2026
- ESanMV Anlage 4 - Erneuerung der Fenster oder Außentüren – abgerufen am 22.09.2026